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Jugendordnung der Jugendfeuerwehren der Kreisstadt Limburg a.d. Lahn

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn

vom 22. Dezember 2021


Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), in Verbindung mit §§ 11, 12 II des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz (HBKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2014 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 602) hat die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn am 13. Dezember 2021 folgende Feuerwehrsatzung beschlossen:

§ 11 Jugendfeuerwehr
(1) Die Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Limburg a. d. Lahn führt den Namen "Jugendfeuerwehr Limburg" und den Stadtteilnamen als Zusatz.
(2) Die Jugendfeuerwehr Limburg ist eine Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr für Jugendliche im Alter vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 17. Lebensjahr, bei einer Verlängerung bis max. zum 21. Lebensjahr. Für die Aufnahme gilt § 6 Abs. 4 entsprechend, § 7 Abs. 3 a und c finden in Bezug auf Rechte und Pflichten ebenso Anwendung. Dies gilt auch bei einem Antrag auf Verlängerung der Zugehörigkeit. Für eine Übergangsfrist bis zu einem Jahr ist kein Antrag notwendig. Über die Aufnahme und die Verlängerung entscheidet der Wehrführer. Die Jugendfeuerwehr gestaltet ihre Aktivitäten als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr.
(3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Limburg a. d. Lahn untersteht die Jugendfeuerwehr der Aufsicht durch den Stadtbrandinspektor als Leiter der Freiwilligen Feuerwehr, der sich dazu des Stadtjugendfeuerwehrwartes
bedient.
(4) Der Jugendfeuerwehrwart muss mindestens 21 Jahre alt sein. Er muss die erforderliche persönliche, fachliche und pädagogische Eignung (§ 7 Abs. 6 FwOV) besitzen.
(5) Ein Jugendfeuerwehrwart sowie sein Stellvertreter werden durch den zuständigen Wehrführer nach Anhörung des Feuerwehrausschusses auf die Dauer von fünf Jahren ernannt.
(6) Die Jugendfeuerwehrwarte der Stadtteilfeuerwehren wählen einen Vertreter ihrer gemeinsamen Interessen zum Stadtjugendfeuerwehrwart sowie einen Stellvertreter. Diese werden im Einvernehmen mit dem Wehrführerausschuss durch den Stadtbrandinspektor ernannt. Bei der Wahl hat jede Jugendfeuerwehr zwei Stimmen. Wird kein Stadtjugendfeuerwehrwart oder Stellvertreter gewählt, vertreten die jeweiligen Wehrführer der einzelnen Stadtteile die Interessen ihrer Jugendfeuerwehr.
(7) Der Stadtjugendfeuerwehrausschuss besteht aus dem Stadtjugendfeuerwehrwart, seinem Stellvertreter, den jeweiligen Jugendfeuerwehrwarten und deren Stellvertreter.

(8) Die Wahlen zum Stadtjugendfeuerwehrwart sowie des Stellvertreters erfolgen auf einer Versammlung der Jugendfeuerwehrwarte aller Stadtteile auf die Dauer von fünf Jahren.
(9) Die Leitung der Wahl obliegt dem Stadtbrandinspektor oder dessen Stellvertreter.
(10) Der Stadtjugendfeuerwehrwart koordiniert die Angelegenheiten der Jugend und vertritt diese im Wehrführerausschuss. Für den Stadtjugendfeuerwehrwart gilt Abs. 4 entsprechend, mit dem Unterschied, dass mindestens der Gruppenführerlehrgang verpflichtend ist.
(11) Die mit der Betreuung der Jugendfeuerwehr befassten Personen sollen ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis für ehrenamtlich Tätige gem. § 30a BZRG vorlegen. Dieses ist jährlich aktualisiert nachzuweisen. Die Kosten hierfür trägt die Kreisstadt Limburg a. d. Lahn.
(12) Die Mitgliedschaft in der Jugendfeuerwehr der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn erlischt,
a) bei Austrittserklärung des Erziehungsberechtigten bzw. des volljährigen Jugendfeuerwehrmitgliedes,
b) durch Ausschluss
c) durch Tod.
(13) Unter dem Vorsitz des Stadtjugendfeuerwehrwartes, findet jährlich eine gemeinsame Jahreshauptversammlung der Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn statt.
Bei dieser gemeinsamen Jahreshauptversammlung hat der Stadtjugendfeuerwehrwart, einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.
§ 20 Abs. 3, 5 und 6 finden ebenso Anwendung.

 

§ 24 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.
(2) Die „Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn“ vom 16. Dezember 2011 sowie die Jugendordnung der Jugendfeuerwehr der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn, jeweils in Kraft getreten am 01.01.2012, treten am 31.12.2021 außer Kraft.
Limburg a. d. Lahn, 22. Dezember 2021
DER MAGISTRAT
der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn
(L.S.) gez.
(Dr. Marius Hahn)
Bürgermeister


Die Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn vom 22. Dezember 2021 wurde am 24. Dezember 2021 in der Nassauischen Neuen Presse öffentliche bekannt gemacht.


Die Satzung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Limburg a. d. Lahn, 28. Dezember 2021
DER MAGISTRAT
der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn
Im Auftrag
(L.S.) gez.
( Gläser )
Leitender Magistratsdirektor